E-Techline KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 2021
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf, die Lieferung von Waren, Leistungen und Reparaturen durch ScooterDoc (E-Techline KG), Favoritenstraße 14/GL1 1040 Wien.

1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (kurz ScooterDoc) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.scooterdoc.at).
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Reparaturumfang
2.1. Unsere Reparaturleistung ist auf die fach- und sachgerechte Durchführung der zur Beseitigung des in unserer Mangelbeschreibung angezeigten Mangels erforderlichen Reparaturmaßnahmen gerichtet. Die Reparaturmaßnahmen können sowohl in der Reparatur und Wiederherstellung als auch im kompletten Austausch von defekten Einzelteilen durch Ersatzteile bestehen. Sofern wir Einzelteile austauschen, erwerben wir mit Ausbau bzw. Austausch das Eigentum an dem ausgebauten oder ausgetauschten Einzelteil. Wir entsorgen das defekte Einzelteil. Sie erhalten es nicht zurück.
2.2. Ist trotz sach- und fachgerechter Durchführung der Reparatur die Mangelursache nicht auffindbar oder kann die Reparatur nicht mit Erfolg durchgeführt werden, weil die hierfür notwendigen Ersatzteile nicht vorhanden oder von uns nicht beschafft werden können und waren diese Sachverhalte bei Abschluss des Reparaturauftrages für uns nicht erkennbar, so können wir den Reparaturvertrag beenden. In diesem Fall können wir einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

3. Angebote, Kostenvoranschlage
2.1. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.2. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
2.3. Kostenvoranschläge & Diagnose des Problems ist kostenpflichtig. Der Betrag wird im Falle der Erteilung des Reparaturauftrags nicht verrechnet.
2.4. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von keinerlei Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung
5.1. Bei Erteilung eines Reparaturauftrages kann ScooterDoc eine sofortige Anzahlung in Höhe von bis zu 50% der geschätzten Gesamtreparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag anfordern. Diese wird bei Abholung mit dem endgültigen Reparatur- oder Kaufpreis verrechnet. Die Restvergütung/Reparaturrechnung ist sofort bei Abholung bzw. Lieferung ohne Abzug zahlbar.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf meinem Geschäftskonto oder nach Bar- oder Kartenzahlung als geleistet. Bei Überweisungen aus dem Ausland sind sämtliche Spesen vom Besteller zu tragen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist E-Techline KG berechtigt, nach eigener Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. ScooterDoc ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
5.5. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Auftragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.8. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
5.9. Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.10. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
5.11. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
5.12. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €50 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine Vorleistungspflichten erfüllt.
6.2. Für die Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung.
6.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Auftrags- und Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

7. Leistungsausführung
7.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Auftrags- oder Vertragszweck zu erreichen.
7.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
7.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
7.4. Wünscht der Kunde nach Auftrags- oder Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Auftrags- oder Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8. Sachmängelgewährleistung
Die erfolglose Reparatur stellt keinen Mangel dar, wenn wir trotz sach- und fachgerechter Durchführung der Reparatur die Mangelursache nicht auffinden können und/oder die Reparatur wegen nicht vorhandener und/oder von uns auch nicht zu beschaffender Ersatzteile nicht durchgeführt werden kann und die vorstehenden Sachverhalte bei Annahme des Reparaturauftrages für uns nicht erkennbar waren. Dies gilt nicht, sofern das Nichtauffinden der Mangelursache und/oder die Unfähigkeit zur Beschaffung notwendiger Ersatzteile auf grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

9. Liefer- und Leistungsfristen
9.1. Geräte werden ausschließlich nach Vorlage des Reparaturbegleitscheins bzw. Kostenvoranschlags ausgehändigt!
9.2. Die Reparaturleistung gilt als abgenommen, wenn uns innerhalb von 3 Tagen ab Anlieferung des reparierten Gegenstandes bei Ihnen keine Mängel bezüglich der Reparaturleistung angezeigt werden
9.3. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.4. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.5. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.6. Das reparierte Gerät ist nach erfolgter Benachrichtigung innerhalb von 14 Kalendertagen abzuholen, nach dieser Frist werden für jeden Tag € 2 Einstellgebühr verrechnet.
9.7. Aufbewahrungsfrist: Gemäß § 6, Abs. 1, Z 12 Konsumentenschutzgesetz gilt als vereinbart, dass zur Bearbeitung (Reparatur) übernommene Scooter, E Scooter und E Fahrrad u. dgl. verfallen sind, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Übergabe abgeholt werden.

10. Annahmeverzug
10.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Pkt. 9.6 zusteht.
10.2. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

11. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware/Ersatzteile bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

15. Gewährleistung
15.1. ScooterDoc weist darauf hin, dass im Rahmen der Erstellung eines Kostenvoranschlags, der Geräteprüfung und/oder der Reparatur bereits Eingriffe in das Gerät erforderlich sind, die zum Verlust der Herstellergarantie führen.
15.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Reparaturen an E-Rollern beträgt drei Tage ab Übergabe. Für neu eingebaute Steuergeräte, Display und Akkumulatoren gewährleistet ScooterDoc eine Garantie auf diese Teile für max. 6 Monate ab Übergabe des E-Rollers. Für gebrauchte Ersatzteile oder vom Kunden mitgebrachten Teilen und allen anderen Ersatzteilen wird keine Gewährleistung übernommen.
15.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
15.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.6. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.7. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen
15.8. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 3 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
15.9. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.11. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.12. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
15.13. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbe­hebbaren Mangel handelt.
15.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeich­nungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.16. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6. nicht nachkommt.

16. Haftung
16.1. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Monaten gerichtlich geltend zu machen.
16.2. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

17. Salvatorische Klausel
17.1. 2) Anderslautente Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich im beidseitigen Einverständnis vorliegen. Mit der Abgabe einer Bestellung oder Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Kunde mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden und an sie gebunden.
17.2. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.3. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

18. Allgemeines
18.1. Es gilt österreichisches Recht.
18.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Favoritenstraße 14/GL1 1040 Wien).
18.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
19. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
19.1. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen.
19.2. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen (Pönalzahlung gemäß 11.3. bei Annahmeverzug sowie Stornogebühr bei Rücktritt) einverstanden ist.

Wichtige Hinweise für Kunden – AGB:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf, die Lieferung von Waren, Leistungen und Reparaturen durch ScooterDoc® (E-Techline KG), Favoritenstraße 14/GL1 1040 Wien.

1) ScooterDoc® weist darauf hin, dass im Rahmen der Erstellung eines Kostenvoranschlags, der Geräteprüfung und/oder der Reparatur bereits Eingriffein das Gerät erforderlich sind, die zum Verlust der Herstellergarantie führen.

2) Ein Kostenvoranschlag & Diagnose des Problems ist kostenpflichtig und wird mit 19,- € einschließlich MwSt. berechnet. Der Betrag wird im Falle der Erteilung des Reparaturauftrags nicht verrechnet.

3) Bei Erteilung eines Reparaturauftrages kann ScooterDoc® eine sofortige Anzahlung in Höhe von bis zu 50% der geschätzten Gesamtreparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag anfordern. Diese wird bei Abholung mit dem endgültigen Reparaturpreis verrechnet. Die Restvergütung/Reparaturrechnung ist sofort bei Abholung bzw. Lieferung ohne Abzug zahlbar.

4) Das reparierte Gerät ist nach erfolgter Benachrichtigung(Anruf, SMS, E-Mail…..) innerhalb von 7 Kalendertagen abzuholen, nach dieser Frist werden für jeden Tag 2€ Einstellgebühr verrechnet.

5) Aufbewahrungsfrist: Gemäß § 6, Abs. 1, Z 12 Konsumentenschutzgesetz gilt als vereinbart, dass zur Bearbeitung (Reparatur) übernommene Scooter,E Scooter und E Fahrrad u. dgl. verfallen sind, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Übergabe abgeholt werden.

6) Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf meinem Geschäftskonto oder nach Barzahlung als geleistet. Bei Überweisungen aus dem Ausland sind sämtliche Spesen vom Besteller zu tragen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist E-Techline KG berechtigt,nach eigener Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. E-Techline KG ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.

7) Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

8) Geräte werden ausschließlich nach Vorlage des Reparaturbegleitscheins bzw. Kostenvoranschlags ausgehändigt!

9) Anderslautente Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich im beidseitigen Einverständnis vorliegen. Mit der Abgabe einer Bestellung oder Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Kunde mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden und an sie gebunden.

10- Preis pro Arbeitsstunde:
€ 110, inkl Ust
Preis für Kostenvoranschläge:
€24, inkl Ust